Fragen

Fragen  & Antworten

Oft gestellte Fragen, versuchen wir Ihnen hier zu beantworten.

  • Welchen Hilfen gibt es?

    Es sind bedürfnisorientierte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Sicherstellung des Alltags wie auch Beschäftigungsangebote je nach individueller Interessenlage.

    Außerdem sind individuelle Organisationshilfen und unterstützende hauswirtschaftliche Leistungen möglich.

    Wenn es erforderlich ist, stellen wir notwendige Kontakte zu Kooperationspartnern her (Fachstelle 50+, Alzheimergesellschaft, ehrenamtliche Helfer, Sozialverband u.a.)

    Häufig hat ein pflegender Angehöriger einen Arzttermin o. a., dann betreuen wir in der Zeit seinen Pflegebedürftigen bei ihm zu Hause oder unternehmen auch etwas mit ihm.

  • Wie sieht ihr Beschäftigungsangebot aus?

    Unser Team, welches hauptsächlich aus Alltagsbegleitern § 43 SGB XI besteht, sorgt für ein vielfältiges Beschäftigungs- und Betreuungsangebot. Für Kunden mit Demenz gibt es speziell abgestimmte Angebote, die sich eher auf die Sinne konzentrieren bzw. geprägt sind durch Begleitung des Alltags und den Erhalt der Selbstständigkeit, aber auch Biografiearbeit hat einen wichtigen Platz.


    Neben handwerklichen Angeboten wie Basteln, kreativen Gestalten oder Garten- und Pflanzenpflege gibt es weitere Aktivitäten wie Gymnastik, aus Tageszeitungen vorlesen und diskutieren, Gedächtnistraining, Kochen und Backen, Gespräche und Spielrunden. Auch Besuche auf dem Friedhof und im Gottesdienst werden ermöglicht, genauso wie das Aufsuchen von (in der näheren Umgebung) liegenden Stätten der Kindheit und des jungen Erwachsenenlebens.


    Eventuell besteht auch die Möglichkeit, an Gruppenausflügen der Haus Ilse Tagespflege teilzunehmen.

    Unsere Herzenssache ist es, den Tag mit den Senioren mit Leben zu füllen, jeden Tag auf eine Entdeckungsreise mit ihnen zu gehen, Lebensfreude durch Spontaneität entstehen zu lassen. Wünsche und Sehnsüchte der Personen in den Gesprächen herauszuhören und dementsprechend etwas anzubieten.

    Wenn nach unserem Tun der Kunde sagt: „Sie haben mir heute gutgetan“, dann haben wir unseren Job richtig gemacht!

    Es gibt so viele Kleinigkeiten, die das Leben der Älteren bereichern, und wir tragen zu dieser Bereicherung bei.


    IST AUCH EINE KURZFRISTIGE AMBULANTE BETREUUNG MÖGLICH?

  • Ist auch eine kurzfristige ambulante Betreuung möglich?

    Grundsätzlich sind kurzfristige Aufnahmen in unseren ambulanten Betreuungsdienst möglich, sofern unsere Touren über Kapazitäten verfügen. Sollten wir Ihnen zu der gewünschten Zeit keinen freien „Tourenplatz“ anbieten können, nehmen wir gerne Ihre Daten auf und berücksichtigen Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt, vorausgesetzt Ihre Versorgung basiert nicht auf Dringlichkeit.

  • Bieten Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege an?

    Ja, neben unserem Betreuungsdienst haben wir auch für unsere Tagespflege und Pflegeauszeit im Haus Ilse in Handewitt Versorgungsverträge mit den Pflegekassen, die es uns ermöglichen, die Leistungen direkt mit den zuständigen Kostenträgern abzurechnen.

    Benötigen Pflegeversicherte zum Beispiel nach Operationen oder längeren Behandlungen im Krankenhaus vorübergehend Hilfe, machen Urlaub oder brauchen einfach mal eine Pause, können sie die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

    Die Pflegekassen erstatten die Kosten für Verhinderungspflege im Jahr bis zu höchstens 2.416 Euro. Darüber hinaus gehende Kosten müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Zur Genehmigung der Verhinderungspflege durch die zuständige Pflegekasse reicht es aus, dass Angehörige ihr pflegebedürftiges Familienmitglied zuvor ein halbes Jahr lang gepflegt und betreut haben.

  • Wozu brauche ich einen Pflegegrad und wie bekomme ich diesen?

    Die Vergabe eines Pflegegrades ist wichtig für die Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung.

    Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Hilfs- und Pflegebedarf vorliegen und ein Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden. Wir helfen Ihnen dabei!


    Bei einer Begutachtung stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen den Grad des Pflegebedarfs fest und setzt entsprechend einen Pflegegrad an.

  • Kann ich auch ihren ambulanten Betreuungsdienst in Anspruch nehmen, wenn ich noch keinen Pflegegard habe?

    Natürlich. Auch wenn Sie keinen Pflegegrad haben, besteht die Möglichkeit, von uns ambulant versorgt zu werden. Beachten Sie hierbei bitte, dass Ihnen die erbrachten Leistungen zunächst in Rechnung gestellt werden. Sofern Sie bereits vor ambulanter Versorgung einen Antrag auf einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung gestellt haben, würde diese Ihnen nach Einreichen der Rechnung den von Ihnen verauslagten Betrag erstatten.

  • Wie setzen sich die Kosten der Betreuung und der Hauswirtschaftlichen Leistungen zusammen?

    Sie erhalten neben dem Betreuungsvertrag einen Kostenvoranschlag über die vereinbarten Leistungen der Betreuung und der hauswirtschaftlichen Versorgung.


    Aus diesem geht hervor:


    wie hoch die Gesamtkosten der Betreuung und der Wegepauschale sind

    welcher Anteil davon als Sachleistung von der Pflegekasse übernommen wird

    sowie der Betrag, welcher Ihnen bei Nichtausschöpfen der Pflegesachleistung von der Pflegekasse als Pflegegeld ausbezahlt wird.

    Wo ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

    Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Der Pflegebedürftige kann damit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Beratungsbesuche von Pflegefachkräften sollen dieses Angebot unterstützen, um sicherzustellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

    Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten zur Unterstützung der Pflegebedürftigen in deren Zuhause gedacht. Voraussetzung ist ein bestehender Versorgungsvertrag des ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes mit den Pflegekassen.

    Wenn Sie also bisher von Ihrer Pflegekasse monatlich Pflegegeld erhalten haben und nun mehr mit einem ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst „zusammenarbeiten“ wollen, stellen wir bei Ihrer Pflegeversicherung einen Kombinationsantrag. Dieser beinhaltet die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen sowie das Ausbezahlen des Pflegegeldes, sofern die Leistungen nicht ausgeschöpft werden.

    Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Pflegegrad und wird, unabhängig von eigenen finanziellen Mitteln, gewährt.


    Daher können folgende monatlichen Maximalbeträge abgerechnet werden:


    Pflegegrad 1 = 125 €

    Pflegegrad 2 = 400 €

    Pflegegrad 3 = 644 €

    Pflegegrad 4 = 770 €

    Pflegegrad 5 = 923 €


    Auch können Gelder der Verhinderungspflege (2418 € / Jahr) ab Pflegegrad 2 genutzt werden.


    Quelle: www.pflege-dschungel.de


    Wie errechnet sich die Kombinationsleistung?

    Man errechnet die Kombileistung in zwei Schritten. Zunächst werden die Betreuungsmaßnahmen definiert, die wir übernehmen sollen. Aufgrund dieser Maßnahmen wird ein Vertrag geschlossen, in dem ein gewisses Budget veranschlagt wird. Dieses Budget vergleicht man dann mit den ambulanten Pflegesachleistungen, die die betreuungsbedürftige Person gemäß ihres Pflegegrades erhält. Die Restsumme entspricht einer gewissen Prozentzahl der ambulanten Sachleistung, sie darf aber 40 Prozent nicht übersteigen. Der Rest wird dann anteilig auf das Pflegegeld übertragen.


    Wenn nun also 40% der Pflegesachleistungen benötigt werden, stehen noch 60% des Pflegegeldes für einen pflegenden Angehörigen zur Verfügung.


    RECHENBEISPIEL

    Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat den Pflegegrad 3. Mit uns wird ausgemacht, dass wir uns an 2 Tagen in der Woche für jeweils 2 Stunden um den Betreuungsbedürftigen kümmern.


    Dafür veranschlagen wir ambulante Sachleistungen in Höhe von 487 Euro im Monat. Dies entspricht einer Prozentzahl von 37 % der Pflegesachleistung. Bei Pflegegrad 3 stehen insgesamt 1.298 Euro Sachleistungen zur Verfügung. Das heißt, dass ihr pflegebedürftiger Angehöriger noch einen Anspruch auf 63 % des Pflegegeldes hat. Das sind 341 Euro im Monat.


    Gerne unterbreiten wir Ihnen ein persönliches Angebot.

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